Punkte in Flensburg

Die neue Regelung des Flensburger Punktesystems trat am 1. Mai 2014 in Kraft

Verstöße ohne Auswirkung auf die Verkehrssicherheit geben keine Punkte

Keine Punkte gibt es nach dem neuen System für Verkehrssünden, die keinerlei Auswirkungen auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer haben (z.B. Einfahren in eine Umweltzone ohne Plakette oder Beleidigung).

Punkte, die ein Autofahrer bis zur Reform für solche Verstöße erhalten hat, werden dann gelöscht.

Anhebung der Bußgelder

Bisher gibt es prinzipiell ab einem Bußgeld von 40 Euro immer Punkte in Flensburg.

Ab 2014 steigt diese Grenze auf 70 Euro; eingetragen wird dann aber nur, was in der Liste der besonders gefährlichen Verstöße genannt ist. Deshalb müssen einige Bußgelder im Interesse der Verkehrssicherheit angehoben werden. Richtig ist die Erhöhung beim verbotenen Telefonieren am Steuer oder dem Nichtanschnallen von Kindern im Auto.

Andere Delikte werden dagegen nur teurer, um den Wegfall der Punkte zu kompensieren.

Für das Einfahren in eine Umweltzone ohne Plakette sind dann 80 Euro fällig.

Punktehöchstgrenze sinkt

Eine sehr wichtige Änderung ist, dass die Punkte-Höchstgrenze bei acht liegt, nicht wie bisher bei 18 Punkten.

Dabei kann es im Höchstfall drei Punkte für Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug geben.

Zwei Punkte drohen bei Verkehrssünden mit Fahrverbot und einen Punkt gibt es für sonstige Ordnungswidrigkeiten.

Freiwilliger Punkteabbau bleibt

Die Möglichkeit auch weiterhin Punkte durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar abzubauen, ist ein wichtiger Bestandteil der Reform.

Da nach bisher geltendem Recht bis zu vier Punkte abgebaut werden können, lohnt es sich, noch vor der Neuregelung ein Seminar zu besuchen.

Keine Tilgungsverzögerung

Positiv ist, dass mit der Neuregelung die Tilgungshemmung abgeschafft wird:

Neue Verkehrsverstöße führen dann nicht mehr zur Fristverlängerung bestehender Einträge, vielmehr gelten dann starre Fristen.

Ordnungswidrigkeiten sollen zwei Jahre, mit Regelfahrverbot fünf Jahre stehen bleiben. Straftaten werden für fünf Jahre eingetragen, bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis beträgt die Frist zehn Jahre.