Das Zwischenverfahren

Durch die Erhebung der Anklage wird das Zwischenverfahren eingeleitet. Der Beschuldigte wird nun als “Angeschuldigter” bezeichnet.

Das Gericht prüft nochmals die Anklageschrift auf das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, damit ein Angeschuldigte nicht unnötig der öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt wird.

Wird die Anklage durch Eröffnungsbeschluss zugelassen, beginnt das Hauptverfahren.

Das Gericht kann aber auch die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss ablehnen.