Das Hauptverfahren

Im Hauptverfahren wechselt die förmliche Bezeichnung für den Beschuldigten von “Angeschuldigter” zu “Angeklagter”.

Kernstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung.
Die Hauptverhandlung im Strafverfahren ist grundsätzlich öffentlich.

Ausnahmen gibt es unter anderem bei Jugendstrafsitzungen. Diese sind nicht öffentlich, es sei denn der Angeklagte ist Heranwachsender. Dies gilt für die gesamte Verhandlung, einschließlich Urteilsverkündung.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache.
Das Gericht stellt fest, ob die Geladenen erschienen sind.
Die Zeugen werden über ihre Wahrheitspflicht belehrt und nehmen auf Aufforderung des Gerichts außerhalb des Sitzungssaals Platz.

Der Angeklagte wird anschließend zur Person  (Familien- oder Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit) vernommen.

Darauf verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft den Anklagesatz der Anklageschrift.

Anschließend beginnt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache, sofern er sich trotz Belehrung über das Schweigerecht dazu einlassen möchte. Die Vernehmung ist Aufgabe des Vorsitzenden, die übrigen Prozessbeteiligten haben allerdings das Recht im Anschluss daran ergänzende Fragen zu stellen.
In der Beweisaufnahme werden darüber hinaus zur Wahrheitsermittlung Urkunden verlesen, Tatgegenstände (oder auch Fotos) „in Augenschein genommen“ und Zeugen und Sachverständige vernommen.

Der Richter schließt sodann die Beweisaufnahme, sofern Staatsanwalt oder Angeklagter nicht weitere Beweisanträge stellen.                          

Es folgen die Schlussvorträge, die in der ersten Instanz mit dem Plädoyer des Staatsanwaltes beginnen.

In Nebenklageverfahren spricht daraufhin der Nebenkläger oder dessen Vertreter,

dann in allen Verfahren der Verteidiger oder der Angeklagte selbst.

Im Jugendstrafverfahren wird vor dem Verteidiger auch noch die Jugendgerichtshilfe angehört.

Nach dem Letzten Wort zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück.   

Nach erneutem Aufruf verliest es die Urteilsformel (Freispruch oder Verurteilung) und begründet das Urteil mündlich. Abschließend erfolgt noch die Rechtsmittelbelehrung

Das schriftlich abgefasste Urteil wird später zugestellt.