Das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren wird in der Regel zuerst durch die Polizei durchgeführt. Dabei wird der Beschuldigte von der Polizei zur Vernehmung vorgeladen und befragt. 

Sind Sie der Beschuldigte, so besteht für Sie keine Verpflichtung zur Vernehmung zu erscheinen. Sollten Sie freiwillig aussagen wollen, so sollten Sie sich unbedingt vor der Aussage von einem Rechtsanwalt beraten lassen. 

Machen Sie von dem Ihnen zustehenden Schweigerecht Gebrauch, zumindest bis Ihnen der Akteninhalt bekannt ist und Sie den Sachverhalt mit einem Rechtsanwalt besprochen haben. 

Sie sind Zeuge in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, so besteht dann ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie mit dem Beschuldigten verwandt, verschwägert, verlobt oder verheiratet sind.

Niemand ist verpflichtet eine Aussage zu machen, die ihn selbst oder Angehörige belastet.

Voraussetzung eines Ermittlungsverfahrens ist ein Anfangsverdacht gegen einen bekannten oder unbekannten Täter. Dieser Anfangsverdacht muss auf den Verstoß eines Strafgesetzes basieren.

Glaubt die Polizei ihre Ermittlungen abgeschlossen zu haben, nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit auf. Sieht sie noch Ermittlungsbedarf, kann sie eigene Ermittlungsansätze verfolgen, bei Gericht Maßnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Telefonüberwachung etc.) beantragen oder die Polizei anweisen weiter zu ermitteln.

Hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet sie,

  • ob das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdachts oder
  • aus Opportunitätserwägungen eingestellt  werden kann oder
  • ob die öffentliche Klage (“Anklage”) oder
  • beim zuständigen Amtsgericht   der Erlass eines Strafbefehls beantragt wird.