Das Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die Bußgeldbehörde kann bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde, d.h. der Postbote den Bescheid bei Ihnen abgegeben oder die Benachrichtigungskarte in den Briefkasten eingeworfen hat.

Wichtig: Bewahren Sie auf alle Fälle bitte immer den gelben Umschlag auf. In dem rechten oberen Bereich wird vom Zusteller das Zustelldatum eingetragen. Dieses ist maßgeblich!

Wurde ein fristgemäßer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, so beraumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an. In der Hauptverhandlung kann das Gericht das Verfahren einstellen oder ein Urteil aussprechen. Unter Umständen kann das Gericht auch ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Dies bedarf aber immer Ihrer Zustimmung.

Aktuell ist in Verkehrsangelegenheiten aufgrund des neu eingerichteten Fahreigungsregisters wichtig, den aktuellem Punktestand zu wissen:

Gerne kann ich für Sie Ihren Punktestand in Flensburg (siehe Formular) erfragen. Auch Sie selbst können diesen unter www.kba.de abfragen. Im Anschluss können wir diesen gemeinsam besprechen.

Da die Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes unverbindlich ist, weise ich Sie schon im Voraus darauf hin, dass alle Unterlagen, wie Beschiede, Urteile und Schreiben der Behörden die Fahrerlaubnis betreffend, entscheidend von den jeweiligen Daten abhängen. Bewahren Sie daher alle Zustellungsumschläge und Unterlagen bei sich gesondert auf.