Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Zeit ihrer Tat in dem Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden.

Entwicklungspsychologisch sind Kinder erst ab einem gewissen Alter fähig, das Unrecht einer Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, diesen Gesichtspunkten trägt das Jugendstrafrecht Rechnung.


Es stellt sich die Frage, wann das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, insoweit unterscheidet man vier Alterstufen:

  • Menschen vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind als Kinder strafunmündig, § 19 StGB, d.h. kein Strafrecht, auch nicht das Jugendstrafrecht kommt zur Anwendung.
  • Jugendliche, die zur Tatzeit 14 bis 17 Jahren alt waren, § 1 Abs. 2 HS. 1 JGG, das Jugendstrafrecht ist anwendbar.
  • Beschuldigte die zum Tatzeitpunkt bereits 18 Jahre aber unter 21 Jahren alt ist, werden als Heranwachsender bezeichnet. Heranwachsende sind grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich. Ob für sie noch das Jugendstrafrecht nach Maßgabe der §§ 105 ff. JGG oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, hängt davon ab, ob der Heranwachsende von seinem Reifezustand zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat noch einem Jugendlichen gleichzustellen war oder ob er jedenfalls eine jugendtypische Tat begangen hat.
  • Beschuldigte die zur Tatzeit 21 Jahre und älter gewesen sind, auf sie ist das Jugendstrafrecht grundsätzlich nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann Jugendstrafrecht zur Anwendung zur Anwendung kommen, wenn Taten im Alter unter 21 Jahren mit abgeurteilt werden.

Sanktionen im Jugendstrafrecht:

Dem Richter stehen drei Gruppen von Instrumenten zur Verfügung, um die passenden Sanktionen für den Täter zu finden:

  • Erziehungsmaßregel (z.B. Ermahnung, Arbeitsstunden)
  • Zuchtmittel (z.B. Arrest) und
  • Jugendstrafe (schädliche Neigungen müssen richterlich festgestellt werden).

Dabei richtet sich die Wahl der Rechtsfolge danach, welche nach der Persönlichkeit des Jugendlichen/Heranwachsenden den besten Erfolg für seine Resozialisierung verspricht.


Auch wenn Jugendliche mit einer Straftat konfrontiert werden, ist es empfehlenswert den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen, denn hier wird ein Mensch, in den meisten Fällen erstmals in seinem Leben, mit der Polizei konfrontiert. Es gilt zu bedenken, dass die spezielle polizeiliche Fragetechnik auf das Erhalten von Aussagen abzielt, die anschließend gegen einen Jugendlichen/Heranwachsenden verwandt werden können.

Daher gilt es Fehler vor Allem im Hinblick auf das Aussageverhalten, die sich das gesamte Verfahren negativ auswirken könnten im Vorfeld zu vermeiden.