Friedhofstraße 7
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Wer einen Rechtsstreit vor Gericht gewinnt, hat in den meisten Fällen Anspruch darauf, dass ihm die gesetzlichen Rechtsanwaltskosten (nach RVG) vom Gegner erstattet werden. (Ausnahme Arbeitsrecht & WEG-recht).
Die Kosten eines Verfahrens trägt stets der Schuldige.
Zudem hat jeder Geschädigte, den selbst keine Schuld trifft, Anspruch darauf einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dessen Kosten von der Gegenseite erstattet werden müssen:
Kosten im Zusammenhang mit der Regulierung eines Verkehrsunfalls oder auch einer Verkehrsordnungswidrigkeit werden nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) abgerechnet. Dort sind die Gebühren, gesetzlich geregelt.
Es gibt auch die Möglichkeit eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivilrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Mehr Informationen über das Vergütungssystem finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
Für die Erstberatung eines Verbrauchers berechne ich gemäß § 34 RVG je nach Aufwand und Umfang zwischen 50,- und 190,- EUR. Hinzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
Gerichtliche Tätigkeiten werden kraft Gesetzes entsprechend ihrem Streitwert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet.
Falls sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, hängt es von ihrem Vertrag ab, welche anwaltlichen Leistungen von der Versicherung übernommen werden. Eine Deckungsanfrage führt insoweit zur Klärung.
In der Regel stellen die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten dann für Sie kein Problem dar.
Bei Verkehrsstraftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten, bei denen die Tat vorsätzlich begangen wurde, besteht kein Versicherungsschutz bzw. dieser entfällt nachträglich: Die Versicherung kann das gezahlte Geld dann ggf von Ihnen zurück verlangen.
Wenn Sie aus finanziellen Gründen kein Anwaltshonorar aufbringen können, aber auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung durch den Staat.
Liegen im Strafrecht die Voraussetzungen des § 140 StPO vor, kann man die Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragen.
Damit ich für Sie im Zivilrecht Prozesskostenhilfe beantragen kann, müssen die Voraussetzungen
der §§ 114 ff. ZPO vorliegen, wonach der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.Schließlich darf die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein
Das Hinweisblatt samt Antragsformular finden Sie bei den Formularen.
Bitte bringen Sie den ausgefüllten Prozesskostenhilfeantrag samt den erforderlichen Belegen zu Ihrem Termin mit.
Beratungshilfe wird u.a. gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts, um ein kostengünstiges Rechtsgespräch mit mir führen zu können, können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht “Beratungshilfe” beantragen und mit dem Berechtigungsschein zu mir kommen.
Gerne informiere ich Sie über die Antragsmöglichkeiten.